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Artikel vom 28.01.2004

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Asylwesen

Der Neger mit dem Schluckauf

«Kantönligeist» und «Beweisnotstand»: Schwerer Stand für polizeiliche Massnahmen gegen die schwarzafrikanischen Drogendealer.

Von Redaktion



Der korrekteste Versuch, Massnahmen gegen die Drogenkriminalität schwarzer Asylanten zu ergreifen, ruft sofort den radikalsten Widerstand auf den Plan. Immerhin ist oben abgebildeter Aufruf in Wien ergangen - von der merkwürdigen Gruppe «Rosa-Antifa Wien» . In Basel (noch) undenkbar.


BASEL.- Unter dem Titel «Basel hat keinen Platz für dealende Asylbewerber» begründet die Basler Polizei in ihrem am Mittwoch, 28. Januar 2004, veröffentlichten Presse-Communiqué den rechtlichen und faktischen Zustand bei der Bekämpfung des Drogenhandels durch Asylanten:

«Der Kleinhandel mit Betäubungsmitteln in der baselstädtischen Drogenszene läuft heute zu einem grossen Teil über sogenannte „Kügelidealer“. Es sind dies mehrheitlich junge Schwarzafrikaner mit Asylbewerberstatus. Diese werden gezielt rekrutiert.

Der Handel mit Betäubungsmitteln ist ihnen nur schwierig nachzuweisen. Es genügt aber schon der begründete Verdacht auf Drogenhandel, um einen einem anderen Kanton zugewiesenen Asylbewerber den Aufenthalt in Basel-Stadt zu verbieten. Letztes Jahr wurden 325 derartige Ausgrenzungen verfügt. Die Tendenz ist steigend.

Alltägliche Szenen ohne Beweiskraft

Die Szene ist quasi alltäglich. Einer Polizeipatrouille fällt mitten in der Nacht wiederholt ein junger Schwarzafrikaner auf, der ziellos im Quartier herumläuft und auffällig die Nähe von Drogenabhängigen sucht. Während ihn die Polizei kontrollieren will, rennt er davon, wird aber eingeholt und macht heftige Schluckbewegungen. Der junge Mann, der in einem Asylantenheim im aargauischen Suhr wohnt, kann nicht sagen, was er in Basel macht. Er hat einen grösseren Geldbetrag in kleinen Noten auf sich. Mit grösster Wahrscheinlichkeit hat die Polizei einen „Kügelidealer“ geschnappt.

Das zu beweisen ist aber schwierig. Das „corpus delicti“, das in Cellophan verpackte kleine Kügelchen mit Betäubungsmittel, ist runtergeschluckt. Der Polizei bleibt nichts anderes übrig, als den Mann nach Aufnahme der Personalien gehen zu lassen. Sie setzt sich aber mit den Einwohnerdiensten in Verbindung und beantragt eine sogenannte Ausgrenzung. Dem Kleindealer soll verboten werden, inskünftig das Gebiet des Kantons Basel-Stadt zu betreten.

Zunehmende Ausgrenzungs-Verfügungen

Im Jahre 2003 hat die Abteilung „Vorübergehende Aufenthalte“ der Einwohnerdienste, 325 derartige Ausgrenzungen verhängt. Die Tendenz ist steigend. Im Jahre 2000 waren es 87, 2002 deren 240. Und im neuen Jahr bis zum Stichtag 27. Januar 2004 waren es bereits wieder 38 Ausgrenzungen.

Ausgrenzungen sind im Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vorgesehen. Die zuständige kantonale Behörde kann einem Ausländer, der weder eine Aufenthalts- noch eine Niederlassungsbewilligung besitzt und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, die Auflage machen, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, kann von den Behörden des Kantons erlassen werden, in dem dieses Gebiet liegt, aber auch vom für die betreffende Person zuständigen Kanton.

Hohe Zahl der Wiederholungstäter

Die Kantonspolizei Basel-Stadt hat in den letzten neun Monaten des vergangenen Jahres im Rahmen einer speziellen Aktion rund 970 Personenkontrollen bei sich im Drogenmilieu aufhaltenden Schwarzafrikanern durchgeführt. Sie betrafen 479 verschiedene Personen. Davon waren nur gerade 44 als Asylbewerber dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen; alle anderen 435 kamen aus einem anderen Kanton. 131 Personen wurden festgenommen und gegen die restlichen Auswärtigen eine Ausgrenzung verfügt. 107 Schwarzafrikaner hielten sich trotz verfügter Ausgrenzung wiederholt in Basel auf und wurden teils bis zu neunmal aufgegriffen. Alle Verstösse wurden an das Strafgericht verzeigt.

Die hohe Zahl der Wiederholungstäter hängt unter anderem mit der unterschiedlich strengen Praxis beim Vollzug von Zwangsmassnahmen in den verschiedenen Kantonen zusammen. Konsequenterweise müsste eine Ausgrenzung im einen Kanton mit einer Eingrenzung im für den Asylbewerber zuständigen Kanton einhergehen. Hiezu bieten aber nicht alle Kantone Hand. So zeigt die Statistik der Einwohnerdienste, dass im Jahr 2003 für die Eingrenzung von 55 Personen der Kanton Aargau und für 61 Personen der Kanton Zürich zuständig waren für in Basel-Stadt ausgegrenzte Asylbewerber.

Ungehörte Forderung nach strengeren Massnahmen

Mit Blick auf den föderalistisch geregelten Vollzug dieser Zwangsmassnahmen kann der Kanton Basel-Stadt von den anderen Kantonen eine strenge Praxis nicht verlangen, sondern nur anregen.»


*****

jpl.- Einige Fragen zu obigem Communiqué drängen sich gleichwohl auf: Warum lässt die Polizei einen Kügeli-Neger wieder laufen, wenn der das Kügeli runterschluckt? Warum wird dem Kerl nicht einfach eine Rhizinus-Kur in einer Zelle verabreicht, um zum Beweis zu gelangen? Wenn schon der «begründete Verdacht» genügt, um einen Drogendealer aus Basel-Stadt auszuweisen, warum genügt der vor Gericht nicht, um einen dealenden Asylanten abzuurteilen? Warum wird die «Unschuldsvermutung» bei solchen eindeutigen Fällen derart übertrieben gehandhabt und dem Menschenrecht auf Gesundheit und Sicherheit gleichwohl vorangestellt? Den Dealern kanns nur recht sein. Sie lachen über unsere noble Gesetzgebung, denn bei ihnen zuhause herrschen Prügelstrafe und Rübe-ab-Gesetz. Lachen tun sie sowieso: ins braune Fäustchen - mit dem sie zuvor ihre Kügelchen aus ihrer Verkotung wieder rausgeklaubt haben…

Von Redaktion


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